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AGGREGATERAUM (VDE 0100-718)
Anstrich
Der Aggregateraum muss gegen das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten als Wanne ausgebildet sein. Alle Raumöffnungen müssen zum Boden mindestens eine 10cm hohe Schwelle aufweisen. Der Boden und die umlaufende Wand muß bis zu einer Höhe von 10 cm 3 x mit ölfester Farbe bestrichen werden (2 x vor der Aggregateeinbringung, 1 x nach der Einbringung). Das Fassungsvermögen der Auffangräume ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
Türen
Die Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein, sowie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine Panikentriegelung besitzen.
Luftführung
Die Luftführung für die Räume muss unmittelbar oder über besondere Lüftungskanäle ins Freie geführt werden. Lüftungskanäle, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können.
Probelauf
Mit den Notstromaggregaten ist monatlich mindestens ein einstündiger Probelauf mit 50% der Nennlast durchzuführen. Es empfiehlt sich hierfür eine Ausrüstung der Anlage mit Netzparallelbetrieb.
Schaltanlagen
Der Netz- und der Generatorschalter sind räumlich voneinander zu trennen.
Kraftstoffsystem
Im Aggregateraum dürfen maximal 5000l Kraftstoff gelagert werden. Ein Auffangraum ist nicht erforderlich bei doppelwandigen Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000l oder bei doppelwandigen glasfaserverstärkten Kunststofftanks, sofern die Bauartenzulassung dies vorsieht. Tanks mit lösbaren Verschlüssen unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes gelten nicht als doppelwandige Tanks. Kraftstoffleitungen können, sofern sie jederzeit einsehbar sind, einwandig ausgeführt werden.
Werden Kraftstoffleitungen in nicht einsehbaren Bereichen verlegt (verschlossene Schächte, Erdreich), sind diese doppelwandig mit Lecküberwachung auszuführen. Werden Anlagen über dem Niveau des Tankbefüllstutzen erstellt, z.B. auf dem Gebäudedach, empfiehlt es sich, einen Lagertank auf bzw. unter dem Niveau des Füllstutzens zu montieren.
Die Kraftstoff-Bevorratung ist wie folgt zu bemessen:- Nach VDE 0108 - 8 Stunden Dauerbetrieb
- In Verbindung mit VDS - 12 Stunden Dauerbetrieb
- Nach VDE 0100 Teil 710 - 24 Stunden Dauerbetrieb
Wasserhaushaltsgesetz (WHG 19)
Bundesimmisionsschutzgesetz
TA-Luft / TA-Lärm
Bezüglich der zulässigen Immissonswerte (Schall / Luft) empfehlen wir, zur Planungssicherheit unbedingt Kontakt mit der zuständigen Umweltbehörde aufzunehmen. Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten und regionaler Auflagen ist es uns nicht möglich, hier eine allgemein gültige Aussage zu treffen.
Folgende Fragen sollten mit der Umweltbehörde geklärt werden:- Zulässiger Geräuschpegel außerhalb des Gebäudes / Containers (Angabe in dB(A) in x m Entfernung)
- Zulässige Luft-Immission (Nox , CO, HC, Staub/Russ)
- Höhe der Abgasleitung über Dach
